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   BVerwG, 08.03.1995 - 6 B 13.95   

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https://dejure.org/1995,16209
BVerwG, 08.03.1995 - 6 B 13.95 (https://dejure.org/1995,16209)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1995 - 6 B 13.95 (https://dejure.org/1995,16209)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 1995 - 6 B 13.95 (https://dejure.org/1995,16209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besetzung der Kommission für Planung und Finanzen einer Universität - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1995 - 6 B 13.95
    Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde läßt nicht erkennen, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 29.09.1976 - 7 CB 46.76

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Darlegungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1995 - 6 B 13.95
    Hierzu wäre es erforderlich gewesen, näher darzulegen, was die Beschwerdeführerin bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23; Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 26.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105; stRspr).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 08.03.1995 - 6 B 13.95
    Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde läßt nicht erkennen, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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